dazu seien glaubwürdig, weil es plausibel erscheine, dass der Beschuldigte durch das nahe Auffahren die Überholdistanz habe verkürzen wollen, sei eine reine Mutmassung. Ausserdem habe die Vorinstanz die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, insbesondere die Angabe, die Geschwindigkeit der Motorradkolonne habe ca. 40 bis 50 km/h betragen, völlig unberücksichtigt gelassen. Einmal mehr habe die Vorinstanz allein auf die Zeugenaussagen abgestellt und sei von einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h ausgegangen.