Jedenfalls bestünden auch hier vernünftige Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe. Daran würden die Aussagen der Zeugen, der Beschuldigte sei rücksichtslos und gefährlich gefahren, nichts ändern. Diese seien viel zu pauschal und liessen eine Übertreibungstendenz erkennen. Zum angeblichen Nichtwahren eines genügenden Abstands gegenüber C.________ bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Begründung der Vorinstanz, die Aussagen von C.________ und D.________ dazu seien glaubwürdig, weil es plausibel erscheine, dass der Beschuldigte durch das nahe Auffahren die Überholdistanz habe verkürzen wollen, sei eine reine Mutmassung.