Dass der unerfahrene D.________ durch den überholenden grossen Geländewagen des Beschuldigten verunsichert worden sei, sei nachvollziehbar, aber kein Beweis oder Indiz dafür, dass der Beschuldigte D.________ abgedrängt habe. Es ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lernfahrer in derartigen Situationen häufig falsch reagieren würden. Aus diesen Gründen seien die Aussagen von D.________ und C.________ nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einseitig auf die Aussagen der Zeugen abgestellt habe. Jedenfalls bestünden auch hier vernünftige Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe.