Es sei nicht erstellt, dass D.________ die Einleitung des Überholmanövers durch Kopfdrehen oder im Rückspiegel beobachtet habe – falls dem doch so wäre, würde es an der Überraschung («plötzlich») fehlen. Völlig unberücksichtigt lasse die Vorinstanz, dass D.________ zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls noch Lernfahrer gewesen und erst seit ca. drei Monaten Motorrad gefahren sei. Dass der unerfahrene D.________ durch den überholenden grossen Geländewagen des Beschuldigten verunsichert worden sei, sei nachvollziehbar, aber kein Beweis oder Indiz dafür, dass der Beschuldigte D.________ abgedrängt habe.