Der Feststellung der Vorinstanz, die Schilderungen von C.________ und D.________ zum Wiedereinbiegen des Beschuldigten seien glaubhaft, könne nicht gefolgt werden. So könne D.________ nicht beurteilen, ob ein hinter ihm fahrendes Auto «plötzlich» zu einem Überholmanöver angesetzt haben will. Es sei nicht erstellt, dass D.________ die Einleitung des Überholmanövers durch Kopfdrehen oder im Rückspiegel beobachtet habe – falls dem doch so wäre, würde es an der Überraschung («plötzlich») fehlen.