6 habe er bereitwillig ausgesagt und die Aussagen an der zweiten Einvernahme bestätigt, was nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe. Zudem sei er in gerichtlichen Angelegenheiten unerfahren und würden die eingeräumten Erinnerungslücken die Glaubhaftigkeit nicht abwerten. Der Feststellung der Vorinstanz, die Schilderungen von C.________ und D.________ zum Wiedereinbiegen des Beschuldigten seien glaubhaft, könne nicht gefolgt werden.