Die Aussage von J.________, er habe im Rückspiegel einen Range Rover neben seinem Motorradkollegen gesehen, sei unglaubhaft, weil er bei einer Distanz zu D.________ von rund 150 Metern kaum mit einem kurzen Blick in den verkleinerten Rückspiegel seines Motorrads habe erkennen können, was sich derart weit hinter ihm abgespielt habe. Demgegenüber habe der Beschuldigte glaubhaft versichert, ruhig gefahren zu sein, die betreffende Strecke gut zu kennen und genau zu wissen, wo man problemlos überholen könne. Der Beschuldigte habe die Zeugen denn auch erst überholt, als dies gefahrlos möglich gewesen sei.