Diese in sich widersprüchlichen Ausführungen würden zeigen, dass die Beweiswürdigung unsorgfältig vorgenommen worden sei. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, sämtliche Zeugen hätten beobachtet, dass der Beschuldigte C.________ überholt habe. Dies sei aktenwidrig. I.________ und J.________ hätten dies nicht so berichtet. Die Aussage von J.________, er habe im Rückspiegel einen Range Rover neben seinem Motorradkollegen gesehen, sei unglaubhaft, weil er bei einer Distanz zu D.____