Die Vorinstanz habe diese Punkte unberücksichtigt gelassen. Zum angeblichen Überholen trotz Gegenverkehr und Abdrängen weist die Verteidigung zunächst auf Widersprüche in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung hin. So sei sich die Vorinstanz offenbar nicht im Klaren darüber, wen der Beschuldigte überholt haben soll. Manchmal erwähne sie D.________, an gewissen Stellen C.________ und in der Subsumtion werde offen gelassen, wer überholt worden sein soll. Diese in sich widersprüchlichen Ausführungen würden zeigen, dass die Beweiswürdigung unsorgfältig vorgenommen worden sei.