Daraus sei aber eine Beschwichtigungstendenz zu erkennen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Zeugen nicht glaubhaft seien und sie dem Beschuldigten hätten «eins auswischen» wollen, weil sie sich vom offensichtlich wohlhabenden, älteren Beschuldigten und seinem grossen Fahrzeug bei ihrem gemütlichen Ausflug gestört gefühlt hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spreche auch, dass sie dem Beschuldigten weitere Straftaten vorgeworfen hätten, von denen er aber freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz habe diese Punkte unberücksichtigt gelassen.