7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig, teilweise unvollständig festgestellt sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt (pag. 175 ff.). Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe in pauschaler Weise eine Absprache bzw. Instruktion der Zeugen ausgeschlossen, was aktenwidrig sei. Die Zeugen hätten sich untereinander abgesprochen und das Verfahren sei durch den zivil fahrenden Polizisten C.__