5 Im Übrigen stellte die Vorinstanz auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugen ab. Gestützt darauf erachtete sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl «bezüglich des Überholens von D.________ trotz Gegenverkehrs und des knappen Einbiegens [vor] und Abdrängens von D.________» und bezüglich des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands gegenüber C.________ als erwiesen (pag. 119, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).