329 Abs. 2 StPO oder allenfalls einer Einstellung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zu einem Freispruch kam, legte sie in der Urteilsbegründung nicht dar. Da die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind, gilt es diese ungeachtet der Strafprozesskonformität ihrer Entstehung zu respektieren.