und Überfahren einer Sicherheitslinie», «mehrmaliges starkes Abbremsen vor D.________» und/oder «weitere Überholmanöver von 3 Motorrädern und einem Camper Van» eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 98). Die Vorinstanz ging damit sinngemäss davon aus, dass der Strafbefehl insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f und Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO) entspricht. Wieso sie dann aber entgegen dem Vorgehen gemäss Art. 356 Abs. 5 bzw. Art. 329 Abs. 2 StPO oder allenfalls einer Einstellung gestützt auf Art.