Mit demselben Überholmanöver habe er weitere drei Motorräder und anschliessend noch einen Camper Van überholt. Einzelne Elemente des zweitgenannten Anklagesachverhalts erachtete die Vorinstanz für zu wenig konkret, da weder der genaue Vorgang umschrieben noch der Ort des Geschehens näher bezeichnet werde (pag. 114 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus diesem Grund sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf frei, angeblich durch «Überholen von C.________ und Überfahren einer Sicherheitslinie», «mehrmaliges starkes Abbremsen vor D._