6. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz Im Strafbefehl vom 27. Februar 2017, der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden dem Beschuldigten zwei Sachverhalte vorgeworfen, die sich beide am 30. September 2016 zwischen 14:40 und 15:30 Uhr in Innertkirchen bzw. zwischen Innertkirchen und Meiringen zugetragen haben sollen (pag. 23): - Der Beschuldigte sei mit seinem Personenwagen in einer Kolonne hinter dem Motorradlenker C.___