398 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Da das Rechtsmittel nur zugunsten des Beschuldigten erhoben wurde, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie 4 darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung