Über die angefochtene Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die Schuldsprüche wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung und die allenfalls dafür auszusprechende Strafe, hat die Kammer neu zu befinden. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete nebst dem Übertretungstatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) mit Art. 90 Abs. 2 SVG auch ein Vergehen (vgl. Art. 102 SVG und Art. 333 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 10 Abs. 3 und Art. 103 StGB), sodass der Kammer umfassende Kognition zukommt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Abs. 4 StPO).