5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen, beschränkt auf Ziff. II des Dispositivs, an. Der nicht angefochtene Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. I.1 des Urteilsdispositivs und die dafür ausgeschiedenen und dem Kanton Bern zur Zahlung auferlegten hälftigen Verfahrenskosten von CHF 1'390.00 (Ziff. I.2) sowie die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 2'509.00 (Ziff. I.3) sind damit in Rechtskraft erwachsen. Über die angefochtene Ziff.