3 Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ordnete der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 2. März 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 147 f.). Innert zweimal erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt H.________, der sich mit einer Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ legitimierte (pag. 187), namens und im Auftrag des Beschuldigten die vom 6. Juni 2018 datierende schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 173 ff.).