II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und beantragte, von beiden Vorwürfen freigesprochen zu werden. Weiter beantragte er, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Parteientschädigung auszurichten. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde weder Anschlussberufung erklärt noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 teilte sie mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 141). Mit Eingabe vom 1. März 2018 teilten Rechtsanwalt B.__