109 ff.), wobei neben der falschen Jahreszahl auch der Tag nicht zutreffen kann, da die Urteilsbegründung den Parteien mit Verfügung vom 17. Januar 2018 zugestellt wurde (pag. 128 f.). Die vom 31. Januar 2018 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 135 f.). Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuld- und Sanktionspunkt gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und beantragte, von beiden Vorwürfen freigesprochen zu werden.