2 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 2 und 4, 44, 47, 106 StGB 426 Abs. 1 StPO 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 VRV 34 Abs. 4, 35 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG verurteilt: 3. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 3'000.00, ausmachend total CHF 24'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 6'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.