3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 2'509.00 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. September 2016, in Innertkirchen, ca. 14:40 Uhr durch Überholen von D.________ trotz Gegenverkehrs und durch knappes Einbiegen und Abdrängen des Motorradfahrers D.________. 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. September 2016, in Innertkirchen, ca. 14:40 Uhr durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes gegenüber dem vor ihm fahrenden Motorradlenker C.________.