Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. Oktober 2017 (PEN 17 188) Regeste: Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB; Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren, Verbindungs- und Übertretungsbussen Eine Erhöhung der Übertretungsbusse im Berufungsverfahren, bei dem das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist, verletzt das Verschlechterungsverbot nicht, wenn der Gesamtbetrag der Bussen im Dispositiv aufgrund einer tieferen Verbindungsbusse im Vergleich zum Gesamtbetrag der Bussen im erstinstanzlichen Dispositiv tiefer ausfällt (E. 15).