- dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (ggf. unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 5. Februar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Mai 2019) Die Präsidentin i.V.: