2. Zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘450.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 und vom 17. Juli 2018, sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe (vgl. Ziff. V./2. hiervor, Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. Es wird eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen.