2 Abs. 2 StGB 22, 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 122 aStGB 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a SVG 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 115 Abs. 1 lit. c AuG 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird auf die zu vollziehende Strafe angerechnet.