auf insgesamt CHF 4‘865.60 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘865.60, ausmachend CHF 4‘379.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘193.70, ausmachend CHF 1‘074.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.___