135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 32.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 4. Februar 2019 (pag. 877 ff.) auf insgesamt CHF 4‘865.60 festgesetzt.