69 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘206.65, ausmachend CHF 10‘086.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, von total CHF 2‘669.65, ausmachend CHF 2‘402.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).