Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7‘500 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 6‘750.00, aufzuerlegen. 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.