Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), ausmachend CHF 19‘452.40, aufzuerlegen. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (1/10), ausmachend CHF 2‘161.40, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.