Diese Dauer der Landesverweisung ist den Umständen angemessen: Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs aufgrund einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt. Er beging damit ein Gewaltdelikt. Sein Verschulden wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens zwar noch leicht. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten stehen sodann untergeordnete private Interessen entgegen (vgl. Ziff. 3.4 hiervor).