Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täter zu bemessen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung von sechs Jahren als angemessen. Diese Dauer der Landesverweisung ist den Umständen angemessen: