Der Beschuldigte lebt nun erst seit 2018 wieder bei seiner Familie. Die Interessen am Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiegen mithin die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. 30.5 Zur Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat.