Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten folglich zu verneinen. Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil seines damaligen Personalchefs. Das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz betrifft in erster Linie sein Familienleben und den regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Aufgrund des Gesagten waren diese Familienverhältnisse bis vor kurzem instabil und es konnte nicht von einem gefestigten Zusammenleben ausgegangen werden. Der Beschuldigte lebt nun erst seit 2018 wieder bei seiner Familie.