67 der Landesverweisung mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 einen Bericht bei der EMF eingeholt und unter anderem die Frage gestellt, ob eine Landesverweisung im damaligen Zeitpunkt oder in naher Zukunft tatsächlich vollzogen werden könnte (pag. 542 f.). Die EMF bejahte diese Frage und führte in ihrem Bericht aus, dass eine Landesverweisung in den Irak oder in den Iran (letzter Wohnsitz des Beschuldigten) vollzogen werden könne (pag. 565). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf die behauptete Gefahr seitens der Familie von G._____