Der Verteidiger des Beschuldigten machte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass das Non-Refoulement-Prinzip zu beachten sei. Dieses Prinzip sei nicht erst im Rahmen des Vollzuges, sondern bereits bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Prüfung