Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Reintegrationschancen im Irak weiterhin intakt sind. Der Beschuldigte ist im Irak aufgewachsen, beherrscht die Sprache und verfügt dort über ein familiäres Netzwerk. Vorliegend sind auch die Resozialisierungschancen in der Schweiz nicht deutlich besser und die Chancen auf eine gelungene gesellschaftliche Wiedereingliederung sind auch im Irak vorhanden (pag. 731, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Verteidiger des Beschuldigten machte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass das Non-Refoulement-Prinzip zu beachten sei.