Gegenüber der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass sein Arbeitgeber über zu wenige Aufträge verfügt habe und deshalb Mitarbeiter habe entlassen müssen. Er selbst habe anstelle von CHF 4‘200.00 lediglich CHF 2’000.00 als Lohn ausbezahlt bekommen. Er sei geblieben mit der Absicht, nicht mehr vom AB.________ unterstützt werden zu müssen (pag. 625, Z. 37-40). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er nun den vollen Lohn erhalte (pag. 835, Z. 19). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es damit fraglich bleibt, ob es sich hierbei um eine gesicherte Arbeitsstelle handelt (pag. 730, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Arbeitssitua-