729, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber ist festzuhalten, dass zwei von drei Söhnen mit 14 und 15 Jahren bereits älter sind und der Beschuldigte erst seit 2018 wieder bei seiner Familie lebt. Zuvor sind die Familienverhältnisse als instabil zu bezeichnen und von einem gefestigten Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Familie konnte nicht ausgegangen werden. Dasselbe gilt für die Partnerin des Beschuldigten, welche in den vergangenen Jahren überwiegend wenig Kontakt zum Beschuldigten hatte. Darüber hinaus geht aus der Strafanzeige des AB.________ einerseits hervor, dass G.____