Unterdessen lebt der Beschuldigte wieder mit der Mutter seiner Kinder zusammen. Auch die Beziehung zu seinen Kindern hat sich seit dem erneuten Zusammenleben intensiviert. Das Familienleben des Beschuldigten würde durch eine Landesverweisung tangiert, wonach es den in der Schweiz aufgewachsenen Kindern nicht zuzumuten ist, mit ihm in den Irak zu ziehen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ihnen ein Besuch im Irak im Rahmen eines regelmässigen Besuchsrecht kaum möglich sein wird (pag. 729, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).