_, lebt ebenfalls in der Schweiz. Jedoch bestand in den letzten 14 Jahren bis hin zum erstinstanzlichen Urteil kein gefestigtes familiäres Zusammenleben, in welchem beide Elternteile ihren Betreuungs- und finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern angemessen nachgekommen sind. Ein Grossteil der Familie des Beschuldigten lebt weiterhin im Irak. Zu seinen Verwandten in der Schweiz pflegt der Beschuldigte dagegen keinen Kontakt. Zudem spricht der Beschuldigte nach wie vor primär Kurdisch. Unterdessen lebt der Beschuldigte wieder mit der Mutter seiner Kinder zusammen.