852, Z. 1-5). Was das familiäre Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Partnerin und den Kindern betrifft, kann festgehalten werden, dass sich seit dem erstinstanzlichen Urteil Änderungen ergeben haben. 30.4 Härtefall Der aus dem Irak stammende Beschuldigte ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und erst im Alter von 20 Jahren im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und die Adoleszenz folglich im Irak. Der Beschuldigte ist Vater dreier in der Schweiz schulpflichtiger Kinder. Die aus dem Iran stammende Mutter der gemeinsamen Kinder, G.________, lebt ebenfalls in der Schweiz.