65 des Beschuldigten aus, dass es keinen Grund gebe, vor ihrem leiblichen Vater Angst zu haben. Sie habe telefonisch oder per Videochat Kontakt zu ihm. Es sei ein gutes Verhältnis (pag. 851, Z. 30-35). Auch wisse sie nichts von irgendwelchen Drohungen. Wenn dem so gewesen wäre, dann sei sie noch jung gewesen (pag. 851, Z. 44). Er sei damals mit ihnen in die Schweiz gekommen, als sie noch sehr jung gewesen sei. Sie hätte nicht mitbekommen, dass er verhaftet worden sei (pag. 852, Z. 1-5).