Darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte erst seit 2018 wieder bei ihnen wohne, schilderte er, dass er sie immer besuchen gekommen sei. Manchmal sei er auch geblieben (pag. 844, Z. 1- 3). Weiter schilderten D.________ und E.________, dass sie in der Familie Kurdisch miteinander sprechen würden, manchmal aber auch Deutsch (pag. 844, Z. 13; pag. 847, Z. 36). Es wäre sehr traurig für sie und die Familie, wenn ihr Vater des Landes verwiesen würde (pag. 844, Z. 35-37; pag. 848, Z. 1-3). G.________ bestätigte, dass ihr Verhältnis zum Beschuldigten gut sei und sie wieder zusammen leben würden (pag.