Dabei habe er per 17. März 2003 einen Zentrumsausschluss mit Hausverbot erhalten. Auf dem Hausverbot sei erwähnt, dass er seine Familie nur am Wochenende von Samstagmorgen, 07:00 Uhr bis Sonntagabend um 21:00 Uhr besuchen könne (pag. 564). Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass es dabei um die bereits erwähnten Probleme mit der ältesten Tochter seiner Partnerin gegangen sei (pag. 834, Z. 43 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sodann G.________, die Söhne D.________ und E.________ und die Stieftochter F.________ zu der persönlichen Situation des Beschuldigten befragt.