Im Irak habe er seinen Vater und seine Stiefmutter – seine leibliche Mutter sei 1994 verstorben – zwei leibliche Brüder, zwei leibliche Schwestern, einen Halbbruder und zwei Halbschwestern. Weiter habe er Freunde im Irak und im Iran, da er beruflich in beiden Ländern viel unterwegs gewesen sei (pag. 564). In seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er weitere Verwandte in der Schweiz habe, zu welchen er aber keinen Kontakt pflege. Er bestätigte, dass sein Vater, seine Stiefmutter und seine Geschwister nach wie vor im Irak wohnen würden. Weiter habe er Cousins und Cousinen ausserhalb des Iraks, mit welchen er aber ebenfalls keinen Kontakt habe (pag.