833, Z. 24- 29). Die Frage, ob er einen grossen Freundeskreis habe, beantwortete der Beschuldigte mit «Nein es geht so.». Er verbringe ab und zu Zeit in einem kurdischen Restaurant in S.________(Ort), wo er sich mit Kollegen treffe (pag. 814, Z. 67 f.). Zu den Familienverhältnissen des Beschuldigten kann dem Bericht der EMF entnommen werden, dass der Beschuldigte bei der Einreise in die Schweiz angegeben habe, über keine Verwandten in der Schweiz zu verfügen. Im Irak habe er seinen Vater und seine Stiefmutter – seine leibliche Mutter sei 1994 verstorben – zwei leibliche Brüder, zwei leibliche Schwestern, einen Halbbruder und zwei Halbschwestern.